Matias, AK Bundestierschutzgesetz, Sonntag 9-11 Uhr, Festsaal:
Neues Bundestierschutzgesetz
Es ist keine Euphorie angesagt, aber ein erstes wichtiges Etappenziel
wurde mit der Bundeskompetenz erreicht.
Tierombudspersonen: Es bleibt abzuwarten ,wie die von den Ländern
nominierten Personen sich tatsächlich für den Tierschutz
stark machen können/wollen.
Der 2-jährliche Tierschutzbericht soll den Aufbau der statistischen
Erfassung erbringen. Finanzielle Förderung des Tierschutzes
- Schönheitsfehler: nur bei vorhandenen Mitteln. Leider wurden
von der ÖVP nicht die "Best of nine" Länderbestimmungen
gewählt, so dass in etlichen Bundesländer Verschlechterungen
eintreten.
In der Schweinehaltung wurden keine Verbesserungen vorgenommen.
Ein Schächtverbot wurde wieder nicht erlassen, obwohl keine
zwingenden Religionsvorschriften des betäubungslosen Schächtens
bei Juden wie Muslimen existieren.
Verfassungsrang für Tierschutz wurde auf den Österreichkonvent
abgeschoben.
Nur 2 % der bäuerlichen Tierhaltungsbetriebe müssen
jährlich kontrolliert werden. Bei ca. 140.999 Betrieben dauert
es rund 70 Jahre – ein Hohn.
Diverse Ausnahmeregelungen z.B. bei der Anbindehaltung!! (Wer
wird das kontrollieren?) Viel zu lange Übergangsregelungen
bis 2020.
17 (!) Verordnungermächtigungen des zuständigen Gesundheitsministeriums.
Ohne parlamentarische Befassungen werden rund 80 % der gesetzlichen
Regelungen gestaltet.
Kurfassung:
+ Bundeskompetez (keine Gesetzes-Zersplitterung)
+ Tierombudspersonen unabhängig (weisungsfrei)
+ 2-jährlicher Tierschutzbericht an das Parlament
? Finanzielle Förderung nach vorhandenen Mitteln
- Länderverschlechterungen (keine "Best of nine"
Bestimmungen)
- Keine verbesserte Schweinehaltung
- Kein Schächtverbot
- Kein Verfassungsrang (abgeschoben in den Österreichkonvent)
- Nur 2 % der Betriebe werden jährlich kontrolliert
- Ausnahmeregelungen (z.B. Anbindehaltung)
- Viel zu lange Übergangsregelungen (z.B. Hühnerlegebatterie)
- 17 Verordnungsermächtigungen des Gesundheitsministeriums
(keine parlamentarische Befassung; Nivellierungs-Verwässerungstendenz
gegeben)
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